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Ratgeber · Datenschutz

DSGVO-konforme KI im Unternehmen: was ein eigener Server ändert – und was nicht

KI lässt sich im Unternehmen datenschutzgerecht einsetzen, wenn Zweck, Rechtsgrundlage, Sicherheit und die Rechte der Betroffenen geklärt sind. Rechnet die KI auf einem eigenen Server im Haus, fallen für die KI selbst zwei große Fragen weg: der Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter und die Übermittlung in Drittländer. Andere Pflichten bleiben – vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bis zur KI-Richtlinie im Team.

Cloud-KI oder KI im eigenen Haus

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe zu KI zwischen offenen und geschlossenen Systemen:

  • Offene Systeme laufen etwa als Cloud-Dienst beim Anbieter. Die Eingaben verlassen deinen geschützten Bereich, können je nach Dienst zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden, und häufig sind Drittstaaten im Spiel.
  • Geschlossene Systeme verarbeiten Daten in einer abgegrenzten Umgebung mit begrenztem Nutzerkreis; die Kontrolle über Ein- und Ausgaben liegt beim Anwender.

Die DSK hält geschlossene Systeme für vorzugswürdig, ebenso Anwendungen, die Eingaben nicht zum Training verwenden. Ein eigener Server im Betrieb kann ein solches System sein – wenn Zugänge und Datenflüsse entsprechend eingerichtet sind.

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Nutzt du eine Cloud-KI, arbeitet der Anbieter in der Regel als „verlängerter Arm“ für dich. Dann liegt häufig eine Auftragsverarbeitung vor, und du brauchst mit dem Anbieter einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO – unter anderem über Weisungen, Vertraulichkeit, Sicherheit, Unterauftragnehmer und Löschung.

Betreibst du die KI ausschließlich für eigene Zwecke auf eigenen Servern, bist du laut DSK in der Regel alleiniger Verantwortlicher. Ein Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter für die KI fällt dann weg.

Was trotzdem bleibt: Wartet ein IT-Dienstleister den Server und kann er dabei auf personenbezogene Daten zugreifen – etwa bei der Fernwartung –, ist das nach Auffassung der DSK ebenfalls Auftragsverarbeitung. Auch dafür braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Das gilt für jeden Dienstleister, der deinen KI-Server pflegt.

Übermittlung in Drittländer nach Art. 44 ff. DSGVO

Personenbezogene Daten dürfen nur in Länder außerhalb der EU und des EWR gehen, wenn die Regeln des Kapitels V der DSGVO eingehalten sind. Das geht vor allem auf zwei Wegen: mit einem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45) oder mit geeigneten Garantien wie Standardvertragsklauseln (Art. 46).

Für die USA gilt seit 10. Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss für Unternehmen, die am EU-US-Datenschutzrahmen (Data Privacy Framework) teilnehmen. Zweimal hat der Europäische Gerichtshof frühere Regelungen für die USA für ungültig erklärt: 2015 „Safe Harbor“ und 2020 den „Privacy Shield“. Wer Cloud-KI nutzt, sollte deshalb wissen, wo der Anbieter und seine Unterauftragnehmer die Daten verarbeiten.

Rechnet die KI auf deinem Server im Haus, entsteht durch die KI-Verarbeitung keine Übermittlung in ein Drittland. Was du sonst nutzt – E-Mail-Dienst, Anmeldung, Telefonie –, prüfst du wie bisher.

Zweck, Löschung und Zugriffe bleiben deine Aufgabe

Auch eine KI im eigenen Haus muss die Grundsätze der DSGVO einhalten. Der Vorteil: Du hast die Stellschrauben selbst in der Hand.

  • Zweck festlegen (Art. 5 Abs. 1 lit. b): Leg vor dem Start fest, wofür die KI eingesetzt wird, etwa Posteingang sortieren oder Diktate schreiben. Nur so lässt sich prüfen, welche Daten nötig sind.
  • Nur so viel und so lange wie nötig (Art. 5 Abs. 1 lit. c und e): Das gilt auch für Chatverläufe und Protokolle; lege Löschfristen fest. Wird eine Eingabe-Historie gespeichert, sollen deine Leute das wissen und mitentscheiden können.
  • Berichtigung und Löschung (Art. 16 und 17): Die DSK verlangt Verfahren, mit denen Betroffene diese Rechte auch bei KI wirksam ausüben können. Ein Filter, der bestimmte Ausgaben unterdrückt, ist nach DSK nicht ohne Weiteres eine Löschung.
  • Zugriffe und Sicherheit (Art. 25 und 32): Rollen je Abteilung, verschlüsselte Datenträger, gesicherte Backups. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) empfiehlt in seiner KI-Checkliste, die Nutzung zu protokollieren, dabei die Zweckbindung zu beachten und Daten, die auf einzelne Mitarbeiter schließen lassen, nur pseudonym zu speichern.

Was auch bei lokaler KI bleibt

Ein eigener Server nimmt dir einen Teil der Fragen ab, aber nicht die Verantwortung. Diese Punkte bleiben:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30): Das BayLDA rät, den Einsatz einer KI-Anwendung dort aufzunehmen. Die Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift nicht, wenn regelmäßig verarbeitet wird oder Gesundheitsdaten dabei sind.
  • Rechtsgrundlage: Für jeden Verarbeitungsschritt mit personenbezogenen Daten brauchst du eine. Gesundheitsdaten und andere besondere Kategorien sind nach Art. 9 Abs. 1 grundsätzlich verboten und nur unter den Ausnahmen von Art. 9 Abs. 2 erlaubt.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35): Erst prüfen, ob ein hohes Risiko besteht. Beim Einsatz von KI wird eine Folgenabschätzung laut DSK „vielfach“ nötig sein.
  • Informationspflichten und Betroffenenrechte (Art. 13 bis 22): Betroffene müssen erfahren, was mit ihren Daten passiert, und ihre Rechte ausüben können.
  • Keine automatisierte Letztentscheidung (Art. 22): Entscheidungen mit Rechtswirkung trifft ein Mensch mit echtem Spielraum. Unser Grundsatz passt dazu: Die KI macht den Entwurf, der Mensch entscheidet.
  • Ergebnisse prüfen: KI kann sich irren. Bevor ein Ergebnis mit Personenbezug weiterverwendet wird, schaut ein Mensch drauf.
  • Interne Regeln: Die DSK empfiehlt dokumentierte Weisungen, welche KI wofür eingesetzt werden darf, und den Datenschutzbeauftragten früh einzubinden; gibt es einen Betriebsrat, ist seine Beteiligung zu prüfen.

KI-Kompetenz nach der KI-Verordnung

Seit 2. Februar 2025 gilt Art. 4 der EU-KI-Verordnung zur KI-Kompetenz. Seit 27. Juli 2026 gilt er in einer geänderten Fassung, eingeführt durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren. Daran ändert ein lokaler Server nichts. Eine Schulung ist der naheliegende Weg; auch die DSK rät, Beschäftigte durch Schulungen und Leitfäden zu sensibilisieren.

Spricht eine KI direkt mit Menschen, etwa am Telefon, gilt seit 2. August 2026 zusätzlich eine Hinweispflicht nach Art. 50 KI-VO. Mehr dazu im Ratgeber KI-Telefonassistent.

So hilft dir der Robo

  • Die KI rechnet im Haus: keine Übermittlung an Cloud-KI-Dienste, kein Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter, keine Drittländer für die KI-Verarbeitung: Cloud-KI oder ServusRobo?
  • Datenschutz eingerichtet und dokumentiert: Rollen und Zugriffe je Abteilung, Protokoll jeder Nutzung, Löschregeln, verschlüsselte Backups. Der Robo hilft beim Verfahrensverzeichnis; Unterlagen für deinen Datenschutzbeauftragten – kein Rechtsrat, aber alles griffbereit: Pakete
  • Sicherheitskonzept: verschlüsselte Platten, Fernwartung nur über VPN, Protokolle nur im Haus: Sicherheit
  • Schulung und Richtlinie: Schulung je Abteilung, KI-Richtlinie und Kennzeichnung von KI-Assistenten: So läuft’s
  • Besonders geschützte Daten: wie das in Praxis und Kanzlei aussieht: Praxis und Kanzlei

Häufige Fragen.

Ist ein lokaler KI-Server automatisch DSGVO-konform?
Nein. Er nimmt dir den Cloud-Anbieter und die Drittlandübermittlung für die KI ab. Zweck, Rechtsgrundlage, Verzeichnis, Löschfristen, Sicherheit und Betroffenenrechte bleiben deine Aufgabe.
Brauche ich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, wenn die KI im Haus läuft?
Für die KI-Verarbeitung entfällt der Cloud-Anbieter. Wer den Server wartet und dabei auf personenbezogene Daten zugreifen kann, ist nach Auffassung der DSK Auftragsverarbeiter – dafür braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
Darf ich Patienten- oder Mandantendaten mit KI verarbeiten?
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt und nur unter dessen Ausnahmen erlaubt; für Berufsgeheimnisträger gilt zusätzlich § 203 StGB. Eine KI im eigenen Haus hält den Kreis der Beteiligten klein; den Einzelfall prüft dein Datenschutzbeauftragter.
Muss ich meine Mitarbeiter zur KI schulen?
Art. 4 der KI-Verordnung verlangt Maßnahmen, um die KI-Kompetenz deines Personals zu fördern. Eine Schulung ist dafür der naheliegende Weg.
Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung für KI?
Das musst du für deinen Einsatz prüfen. Laut DSK wird sie beim Einsatz von KI vielfach erforderlich sein.

Nächster Schritt: der Robo-Check

Das Erstgespräch ist kostenlos. Danach kommt der Robo-Check: ein halber Tag in deinem Betrieb, drei bis fünf konkrete Fälle und eine ehrliche Empfehlung, welches Paket und welche Servergröße passen. Danach bekommst du einen festen Preis. Zugriffe je Rolle, Protokolle, Löschregeln und verschlüsselte Backups richten wir ein und dokumentieren sie für deinen Datenschutzbeauftragten.

Quellen

Alle abgerufen am 02.11.2026.

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5, 9, 13–22, 25, 28, 30, 32, 35, 44–46, EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  2. Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, Version 1.0 vom 6. Mai 2024, Abschnitte 1.1, 1.5–1.7, 1.9–1.12, 2.1–2.3, 2.5–2.7, 3.2–3.3: datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf
  3. Datenschutzkonferenz (DSK): Kurzpapier Nr. 13 „Auftragsverarbeitung, Art. 28 DS-GVO“, Stand 17.12.2018, Abschnitt „Wartung und Fernzugriffe“ und Anhang A: datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf
  4. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA): „Datenschutzkonforme Künstliche Intelligenz – Checkliste mit Prüfkriterien nach DS-GVO“, Konsultationsstand v0.9 vom 24.01.2024, Abschnitt D: lda.bayern.de/media/ki_checkliste.pdf
  5. Europäische Kommission: EU-US-Datenübermittlungen, Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023: commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/eu-us-data-transfers_de
  6. Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 117/15 vom 6. Oktober 2015, Rechtssache C-362/14 (Safe Harbor): curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150117de.pdf
  7. Gerichtshof der EU, Pressemitteilung Nr. 91/20 vom 16. Juli 2020, Rechtssache C-311/18 (Privacy Shield): curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200091de.pdf
  8. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4, 50 und 113, EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
  9. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24.07.2026, EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202601744 – geltende Fassung lesbar unter buzer.de/4_KI-VO.htm und buzer.de/113_KI-VO.htm
  10. Strafgesetzbuch, § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen): gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
  11. ServusRobo, Startseite (Pakete „DSGVO im Griff“, „KI-Einführung und Schulung“, Abschnitt „Cloud-KI oder ServusRobo?“) und Technik-Seite (Sicherheitskonzept): servusrobo.de · servusrobo.de/technik.html